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Übernachtungssteuer Berlin City-Tax

Übernachtungssteuer Berlin

 

http://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/downloads/artikel.57924.php

http://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/informationen-fuer-steuerzahler-/faq-steuern/artikel.57911.php

 

Berechnung:

http://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/downloads/artikel.57924.php

 

Der der Übernachtungsteuer zugrunde liegende Aufwand für die Bereitstellung und Nutzung

einer Übernachtungsmöglichkeit ist das Übernachtungsentgelt ohne Nebenleistungen, von

dem ein festgelegter Vomhundertsatz in Höhe von 5 v.H. als Steuer erhoben wird.

Bei der Ermittlung des Aufwands für die Bereitstellung und Nutzung einer Übernachtungsmöglichkeit

werden Bewirtungsleistungen und weitere Leistungen im Zusammenhang mit der

Übernachtung (z.B. Mahlzeiten, Verzehr aus der Minibar; entgeltliche Nutzung von nicht im

Übernachtungspreis enthaltenen Hoteleinrichtungen, wie z.B. der Sauna) nicht erfasst.

 

Schulen:

Unterliegen Schüler- und Jugendreisen der Besteuerung?

Schüler- und Jugendreisen sind grundsätzlich privat veranlasst; eine Steuerbefreiung wurde nicht in das Gesetz aufgenommen, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten.

a) Privat organisierte Reisen

Reisen, die außerhalb des Schulbesuchs privat von Schülern oder deren Eltern organisiert werden (z.B. Abiturfahrten), stellen steuerpflichtigen privaten Übernachtungsaufwand dar.

b) Durch die Schulleitung genehmigte Schulfahrten

Übernachtungsaufwendungen, die im Rahmen von durch die Schulleitung genehmigten und von einer Lehrkraft begleiteten Schülerreisen (vgl. seit dem 01.01.2014 geltende Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft zu Veranstaltungen der Schule) entstehen, sind als zur Grundbefriedigung des Lebensbedarfs notwendige Aufwendungen anzusehen und unterliegen somit nicht der Übernachtungsteuer.

Entsprechendes gilt bei Schulfahrten ausländischer Schüler. Auch hier ist zur Glaubhaftmachung nicht steuerbaren Aufwandes die Begleitung durch eine Lehrkraft und eine Bestätigung der schulischen Veranlassung der Reise notwendig. Es bestehen in diesen Fällen keine Bedenken, wenn die reisebegleitende Lehrkraft diese Bestätigung vor Ort selbst ausstellt.

 

Bescheinigung für Schulen:

http://www.dehoga-berlin.de/images/dehoga/001_aktuelles/CityTax/CityTaxNeu/%C3%9CnSt%207%20-%20Schulbescheinigung.pdf