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Stornierungen von Klassenfahrten und Gruppenreisen während der Corona-Pandemie

 

Pandemiebedingte Stornierungen von Pauschalreisen (Reisepakete)

 

Stornierungen nach § 651 h BGB:

§ 651 h BGB (Pauschalreiserecht): Eine kostenlose Stornierung ist möglich, wenn "am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären."

 

Dazu gehören in der Regel:

  • Beherbergungsverbote
  • Erhebliche Beeinträchtigungen am Zielort (z.B. ganztägige Ausgangsbeschränkungen)
  • Einreiseverbote, Grenzschließungen
  • Allgemeine Quarantänepflicht am Reiseziel oder nach der Rückreise am Wohnort, sofern diese nicht durch einen PCR- oder Schnelltest (nicht im Reisepreis enthalten) beendet werden kann (sog. „Freitesten“) oder für Geimpfte / Genesene entfällt.
  • Busreisen: Beförderungsverbote (Strecke vom Abfahrtsort zum Reiseziel) oder erhebliche Beeinträchtigungen
  • Bahnreisen: Behördliche Verbote oder erhebliche Beeinträchtigungen
  • Flugreisen: Behördliche Verbote

 

Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes:

  • Im Augenblick ist noch unklar, welche rechtlichen Konsequenzen sich in Zukunft aus Reisewarnungen ergeben werden. Daher kann eine kostenlose Stornierung nicht zugesichert werden, wenn andere o.g. Kriterien (z.B. erhebliche Beeinträchtigungen am Zielort) nicht gegeben sind.

 

Dazu dürften in der Regel nicht gehören:

  • Reisehinweise (im Gegensatz zu Reisewarnungen, s.o.) des Auswärtigen Amts
  • Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  • Pflicht, einen negativen Covid-19-Test vorzulegen.
  • Einschränkungen der Öffnungszeiten oder Besucherkontingente einzelner Sehenswürdigkeiten und Museen.
  • Erkrankung
  • Quarantäne-Anordnungen
  • Bei Schulfahrten: Verordnungen und Erlasse der Ministerien
  • Sorge vor einer Infektion

 

Individuelle vertragliche Regelungen: Stornobedingungen für Klassenfahrten

 

Folgende Stornoregelungen bieten einige Anbieter zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen an:  

  • Spezielle Erlasse und Verordnungen der Landesregierungen und Kultus-/Bildungsministerien (nicht jedoch der Schulleitungen) für Schulfahrten, die Schulfahrten für den gebuchten Zeitraum untersagen.
  • Quarantäneanordnungen für ganze Klassenverbände und Schulen. 

 

Einige dieser o.g. Sonderregelungen (z.B. Reiseverbote der Kultusministerien) können in der Regel nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die AG den RV z.B. über ein vom Kultusministerium verhängtes Reiseverbot für den gebuchten Reisezeitraum unverzüglich informieren (vgl. Schadensbegrenzungspflicht).

 

Pandemiebedingte Stornierungen von Einzelleistungen (keine Pauschalreisen)

 

Die nachfolgenden Anmerkungen betreffen die allgemeinen Stornobedingungen. Im Falle „höherer Gewalt“ oder „außergewöhnlicher Umstände“ gelten abweichende Regelungen, die auf den folgenden Seiten erläutert werden.

 

Hotels, Beförderungsunternehmen und Reiseveranstalter können eine Entschädigung verlangen, wenn der Auftraggeber (kurzfristig) vom Vertrag zurücktritt. Ersparte Aufwendungen und eine anderweitige Verwendung sind abzuziehen. Bei Gruppen dürfte im Gegensatz zu Einzelreservierungen die Wahrscheinlichkeit deutlich geringer sein, für alle stornierten Zimmer neue Gäste zu finden.

 

Bei Einzelreservierungen bieten einige Hotels wie auch die Fluggesellschaften verschiedene Raten an: Eine mit 100% Vorauszahlung und eine teurere Flex-Rate mit der Möglichkeit der kostenlosen Stornierung. Bei Gruppenreservierungen akzeptieren die Hotels kostenlose Stornierungen der ganzen Gruppe gar nicht oder nur bis zu einem bestimmten Termin. Über die Hotelportale wie booking.com bieten die Hotels häufig nur wenige Zimmer an oder weisen darauf hin, dass die Konditionen nicht für Buchungen ab 5 Zimmer (Bsp.) gelten.

 

Unsere Empfehlung: Nicht nur der Preis sollte über eine Buchung entscheiden, sondern z.B. auch die Stornobedingungen.

 

Aus dem dt. Mietrecht: § 537 BGB

(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.

 

Aus dem dt. Werkvertragsrecht: § 648 BGB

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

 

Stornierungen bei einem dt. Vertragspartner: 

  • Eine Stornierung ist in der Regel nur möglich, wenn die Leistungserbringung unmöglich ist (vgl. z.B. §§ 313 und 543 BGB).
  • Stornokosten (Schadenersatz) sind zu zahlen, sofern die Leistungserbringung nicht unmöglich ist (z.B. Beherbergungsverbot)

 

Stornierungen bei einem ausländischen Vertragspartner

  • Es gelten die regionalen gesetzlichen Bestimmungen
  • Einige Länder haben eine Gutschein-Regelung bei pandemiebedingten Stornierungen gesetzlich geregelt, statt einer Rückzahlung wird ein Gutschein ausgestellt.

 

 

Reiseversicherungen mit Pandemie-Eischluss 

 

Die Versicherer schließen pandemiebedingte Schadensereignisse aus. Für diese Risiken können Zusatz-Versicherungen (nur in Ergänzung zu den regulären Versicherungspaketen) abgeschlossen werden.

 

Rücktrittskosten und Reiseabbruch

  • Vor der Reise: Erkrankung oder eine durch eine Behörde angeordnete persönliche Quarantäne
  • Während der Reise: Erkrankung oder eine durch eine Behörde angeordnete persönliche Quarantäne
    • Mehrkosten für die Rückreise
    • Erstattung zusätzlicher Unterbringungskosten

 

Aber auch diese Zusatzversicherungen decken nicht alle Risiken ab, ein Beispiel aus den VB der „Covid-19 Protect plus“-Zusatzversicherung der URV:

 

6.1 Nicht versichert sind generelle Quarantäneanordnungen von geographischen (z.B. Stadtteile, Stadt, Landkreis) oder lokalen (z.B. Wohngebäudekomplex) Gebieten sowie ganzer Verkehrsmittel (z.B. alle Teilnehmer einer Kreuzfahrt oder einer Busreise müssen sich in Quarantäne begeben) und Institutionen (z.B. komplette Schulen, Klassenverbände, Behörden).

6.2 Nicht versichert sind generelle Quarantäneanordnungen von Reiserückkehrern oder Einreisenden (z.B. Rückreise aus einem Land, bei dem sich der Reiserückkehrer nach en Regeln des Auswärtigen Amtes generell in Quarantäne begeben muss; Einreise in ein Land, in dem unmittelbar nach Einreise aufgrund von Einreisebestimmungen eine behördliche Quarantäneanordnung erfolgt).